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Ethan Ward
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Mechatroniker Abschlussprüfung Teil 1: Alles, was Sie wissen müssen


Zur Prüfung zugelassen werden laut Prüfungsordnung Auszubildende, deren vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, soweit sie an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt haben.


In der bundesweit einheitliche Prüfungsstatistik der Industrie- und Handelskammern können Betriebe und Prüfungsteilnehmer die individuellen Prüfungsergebnisse mit den Ergebnissen auf IHK-, Landes- und Bundesebene vergleichen.




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Die Auszubildenden werden durch unsere Ausbilder im theoretischen und praktischen Bereich intensiv auf die Abschlussprüfung (Teil 1) zum/zur Land- und Baumaschinenmechatroniker/in vorbereitet. Durch die Bearbeitung verschiedener Aufgaben haben die Auszubildenden eine bessere Chance, die Prüfung erfolgreich zu bestehen.


ZDK, Bonn Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*) Vom 20. Juli 2007 Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007, Seite 1501 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen 4 Abs.1 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/ Kraftfahrzeugmechatronikerin wird 1. nach 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 9 und 10 nachzuweisen. 4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). (2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich wie folgt: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, 6. Qualitätsmanagement, 7. Messen und Prüfen an Systemen, 8. Betriebliche und technische Kommunikation, 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden, 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 13. Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen und deren Systemen, 14. Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen und Systemen, 15. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, 16. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bauteilen, 17. Aus-, Um- und Nachrüsten, 18. Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, 19. Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nachrüsten. 5 Ausbildungsrahmenplan _______ *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4 des Berufsbildungsgesetzes und des 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte A. Personenkraftwagentechnik, B. Nutzfahrzeugtechnik, Seite 1


Ein weiterer Bestandteil der Teilnovellierung ist die Aufnahme von Zusatzqualifikationen (ZQs) in die Verordnungen. Sie wurden speziell für berufsübergreifend und interdisziplinär begründete Qualifikationsanforderungen in zentralen Tätigkeitsfeldern entwickelt. Als Teil der Ausbildungsordnung haben die ZQs bundesweit Gültigkeit für die in der Verordnung geregelten Berufe und müssen nicht mehr durch regionale Berufsbildungsausschüsse der IHKs beschlossen werden. Derartige ZQs werden als "kodifizierte" ZQs bezeichnet. Im Rahmen der Abschlussprüfung Teil 2 werden die Inhalte der absolvierten ZQs mit abgeprüft.


Ein Wechsel des gewählten Ausbildungsschwerpunktes im Verlauf der Ausbildung ist möglich. Die Ausbildungsdauer beträgt 3,5 Jahre und gliedert sich in zwei Ausbildungsphasen. Die Inhalte teilen sich so auf, dass es eine Ausbildungsphase vor Teil 1 der Abschlussprüfung (1. bis 18. Monat) und eine Phase nach Teil 2 (19. bis 42. Monat) gibt. Die erste Ausbildungsphase dient der gemeinsamen Vermittlung von Grundlagen für Service- und Wartungsarbeiten in Kfz-Werkstätten. Danach geht es um aufbauende Inhalte in den einzelnen Schwerpunkten.


Als Kraftfahrzeugmechatroniker/in mit Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik werden Sie in der Instandhaltung von Kraftfahrzeugen eingesetzt. Dabei kommt es besonders zu weiteren Verknüpfungen bzw. Verschmelzungen von Mechanik und Elektrik. Die systematische Fehlersuche an mechatronischen Fahrzeugkomponenten und Systemen stellt einen der Schwerpunkte Ihrer Ausbildung dar. Dabei prüfen Sie die Funktion und den Zustand der Bauteile sowie Systeme und beurteilen, ob eine Neueinstellung oder ein Austausch erforderlich ist. Der Serviceaspekt umfasst innerhalb der Tätigkeit einen hohen Anteil von Dienstleistung und technischen Tätigkeiten. In unserem Unternehmen arbeiten Sie vorwiegend in der Reparaturwerkstatt zur Instandhaltung und Instandsetzung unseres Kraftfahrzeugparks, hauptsächlich von Kraftomnibussen.


Die Organisation der Abschlussprüfungen ist Sache der Industrie- und Handelskammer. Sie errichtet und betreut die Prüfungsausschüsse, gibt die Prüfungstermine bekannt und bestimmt die Anmeldefristen. Sofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung gegeben sind, spricht sie die Zulassung aus und teilt den Prüfungsbewerbern die Entscheidung rechtzeitig unter Angabe der Termine und der Prüfungsorte mit.


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Der rechtliche Rahmen für die Berufsabschlussprüfungen ist durch die Handwerksordnung (für Handwerksberufe), das Berufsbildungsgesetz (für nichthandwerkliche Berufe) und die Verordnung über die Berufsausbildung des jeweiligen Berufes gegeben. Die Handwerkskammer hat eine Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung und eine Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung erlassen.


Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist zuzulassen wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten haben.


Der Lehrling kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (Antrag vorzeitige Zulassung downloaden, PDF).


Die Gesellen-/Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen, wenn sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.


Bei nicht bestandener Prüfung wird eine Lehrverlängerung empfohlen, die mit dem entsprechenden Antrag in der Lehrlingsrolle angezeigt werden muss. Bei Fortführung des Lehrverhältnisses besteht weiterhin Schulpflicht. Wurde jedoch die Kenntnisprüfung komplett bestanden, kann eine Befreiung von der Schulpflicht bei der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur beantragt werden (Antrag zur Kürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit downloaden, PDF; Anmeldung zur Wiederholungsprüfung downloaden, PDF)


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